Satzung des Vereins

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Menschen helfen Menschen e.V." und hat seinen Sitz in Schömberg (Kreis Calw).
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist vorwiegend auf dem Gebiet der Gesamtgemeinde Schömberg tätig.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins:
    • Praktische, materielle und ideelle Unterstützung von Menschen in Notlagen.
    • Förderung von ehrenamtlichen Mitarbeitern, die soziale und diakonische Aufgaben im Auftrag des Vereins ausüben, z.B. Hospizarbeit, Trauercafe, Besuchsdienst usw.
    • Vernetzung von jungen und alten, kranken und gesunden, armen und reichen Menschen zur Förderung einer Kultur des Miteinander.
    • Unterstützung von Projekten, bei denen christliche Nächstenliebe praktiziert wird, damit Gottes Liebe sichtbar wird und Menschen Zufriedenheit erfahren.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie jede juristische Person werden.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten, insbesondere an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt bei Annahme durch den Vorstand mit dem Eingang des unterzeichneten Beitrittsantrages. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung.
  4. Wer eine regelmäßige ehrenamtliche Mitarbeit im Sinne des Vereinszwecks ausübt, muss Mitglied des Vereins sein,
  5. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds erlischt
    • in der Regel mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
    • wenn das Mitglied aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen wird (z.B. Verletzung der Satzungsbestimmungen, Schädigung des Vereins) und wenn nach Einspruch die Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheidet,
    • mit dem Tod eines Mitglieds.

§4 Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.
  2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • einem ersten Vorsitzenden
    • einem zweiten Vorsitzenden
    • dem Kassier
    • Als Beisitzer mit Stimmrecht gehören Schriftführer und Geschäftsführer dem erweiterten Vorstand an.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre.

  3. Einer der Vorsitzenden beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Sitzungsergebnrsse und Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist Ein weiteres Vorstandsmitglied kann ebenfalls die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.

  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    • Das Führen der Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Die Vorbereitung der Jahresplanung und des Haushaltsplans.
    • Beschlussfassung über die Verteilung der vereinseigenen Gelder zur Verwendung für die unterschiedlichen Förderungsaufgaben.
  5. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder im Einzelnen. (Die detaillierte Arbeitsbeschreibung erstellt der Vorstand):
    • Der 1. und der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen im Sinne des Vorstandes und ist einzelvertretungsberechtigt
    • Der Kassier ist für die Finanzbuchhaltung verantwortlich und regelt den Zahlungsverkehr. Ihm obliegt die Mitglieder- sowie die Vermögens- verwaltung. Er zieht die Mitgliedsbeiträge ein und verwaltet eingegangene Spenden und Zuschüsse.
    • Der Geschäftsführer koordiniert und überwacht die Projekte des Vereins und ist in den einzelnen Arbeitskreisen vertreten. Durch die Öffentlichkeitsarbeit macht er den Verein und seine Arbeit bekannt. Ihm obliegen die Mitgliederpflege und die Rechnungsprüfung.
    • Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er dokumentiert die Vorgänge im Verein.
    • Der Vorstand stellt einen Arbeitskreis mit Vertretern aus den Ortsteilen zusammen, der die Belange aus den Ortsteilen dem Vorstand unterbreitet.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird von einem der Vorsitzenden einberufen. Dies geschieht durch persönliche Einladung und Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schömberg unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr.
    • Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren
    • Bestellung von zwei Kassenprüfern auf drei Jahre
    • Entlastung des Vorstands
    • Beschluss des Haushaltsplans, Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
    • Entscheidung über den Einspruch gegen einen Mitgliederausschluss
    • Beschlussfassung über Beitrags- und Geschäftsordnungen und deren Änderung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  4. Zu Änderungen der Satzung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  5. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Es müssen jedoch mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder bei der Versammlung anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, muss erneut eingeladen werden. In der Folgesitzung entfällt das Mindestanwesenheitserfordernis, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und von einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsicht in das Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§8 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung und Verschiedenes

  1. Die Änderung des Vereinszwecks oder eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über einen solchen besonderen Zweck angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Diese sind je einzeln vertretungsberechtigt.

  2. Wird der Verein aufgelöst, so ist das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts je zur Hälfte an die Gemeinde Schömberg und an die christlichen Mitgliedsgemeinden treuhänderisch zu übergeben mit der Maßgabe, es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Aufgaben zu verwenden.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

§9 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am 01.05.2011 in Kraft

Schömberg, den 19.04.2011